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Hintergrund: Paragraf 44 der DFB-Satzung

Frankfurt/Main (dpa) - 24.03.2010, 17:38 Uhr

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Die Strafe gegen Hertha BSC wegen Fan- Ausschreitungen wurde auf Grundlage von Paragraf 44 der Satzung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) erlassen. Die Deutsche Presse-Agentur dpa dokumentiert den Paragrafen, der die Strafgewalt des Verbandes und Strafarten festlegt.

Paragraf 44 der DFB-Satzung: 

1. Alle Formen des unsportlichen Verhaltens sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des DFB und das Ligastatut werden verfolgt. Das Nähere regeln die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, die DFB-Spielordnung, das DFB-Statut für die 3. Liga und die Regionalliga, die DFB-Schiedsrichterordnung, die DFB-Jugendordnung, die Ausbildungsordnung des DFB, die Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung, die Anti-Doping- Richtlinien des DFB und die ergänzenden Regelungen unterhalb der DFB-Ordnungen, insbesondere die allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung und die Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen. Bei einem Feldverweis ist der Spieler bis zur Entscheidung durch das zuständige Rechtsorgan vorläufig gesperrt. Zur Aufrechterhaltung der sportlichen Disziplin oder eines geordneten Rechtswesens kann durch den Vorsitzenden des zuständigen Rechtsorgans bei Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des DFB eine vorläufige Maßnahme ausgesprochen werden.

2. Als Strafen sind zulässig: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Geldstrafe gegen Spieler bis zu 100 000 Euro im Übrigen bis zu 250 000 Euro d) Verhängung eines Platzverbots für einzelne Personen, e) Verbot auf Zeit ­ längstens drei Jahre ­ oder Dauer, ein Amt im DFB, seinen Mitgliedsverbänden, deren Vereinen und Kapitalgesellschaften zu bekleiden, f) Sperre für Pflichtspieltage, auf Zeit ­ längstens drei Jahre ­ oder auf Dauer, g) Ausschluss auf Zeit ­ längstens drei Jahre ­ oder auf Dauer, h) Ausschluss von der Nutzung der Einrichtungen des DFB einschließlich Lizenzentzug, i) Verbot ­ bis zu fünf Spiele ­ sich während eines oder mehrerer Spiele im Innenraum des Stadions oder der Sportstätte aufzuhalten, j) Entzug der Zulassung für Trainer auf Zeit ­ längstens drei Jahre ­ oder auf Dauer, k) Platzsperre oder Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, l) Aberkennung von Punkten, m) Versetzung in eine tiefere Spielklasse. 3. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem sind erzieherische Maßnahmen zulässig (z.B. Auflagen und Bußen).

(Quelle: DFB-Satzung: http://dpaq.de/MC5iT)


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