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Arbeitsrechtler: «Magath war kein Arbeitnehmer»

Berlin (dpa) - 17.03.2011, 14:37 Uhr

Das Kapitel Schalke 04 ist für Felix Magath trotz sportlicher Erfolge beendet.
Das Kapitel Schalke 04 ist für Felix Magath trotz sportlicher Erfolge beendet.

Kommt es zur juristischen Schlammschlacht zwischen Schalke 04 und Felix Magath? Im Gespräch mit der Nachrichtenagentur dpa erklärt der Sport- und Arbeitsrechtsexperte Klaus Sturm die Umstände, die sich aus Magaths Alleinherrschaft als Trainer, Manager und Vorstandsmitglied ergeben.

Felix Magath will zunächst von seiner Kündigung nichts mitbekommen haben. Muss die ihm nicht persönlich zugestellt werden?

Sturm: «Kündigungen werden erst wirksam, wenn sie dem Vertragsgegner zugehen. Bestreitet die Gegenseite das, muss man das nachweisen. Dazu reicht eine Empfangsbestätigung oder ein Zeuge, der aussagt, ich habe das als Bote in den Hausbriefkasten geworfen. Es muss in seinen Machtbereich gelangen.»

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Magath war in Schalke Trainer, Manager und Vorstandsmitglied. Gelten für ihn dieselben Rechte?

Sturm: «Ein Vorstand ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer. Als Vorstand ist man Dienstnehmer und genießt daher nicht den besonderen Kündigungsschutz des Arbeitsrechts. Das muss alles vertraglich vereinbart werden. Bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern macht man das üblicherweise so, dass ein befristeter Vertrag abgeschlossen wird, der dann während der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden kann. Magath hatte einen Vierjahresvertrag und aus dem kommen sie nur raus, wenn sie einen fristlosen Kündigungsgrund haben.»


Kann Magath denn von sich aus kündigen?

Sturm: «Wenn er sich ein vertragliches Kündigungsrecht reinverhandelt hat, ja.»

Sein Anwalt spricht von einem Sonderkündigungsrecht, von dem Magath Gebrauch gemacht hat.

Sturm: «Wenn er ein Sonderkündigungsrecht hat, kann er innerhalb der Laufzeit von sich aus kündigen. Und dann spricht auch vieles dafür, dass das gleichzeitig kombiniert wurde mit einer fixen Vereinbarung, was dann noch zu zahlen ist. Man bekommt üblicherweise 75 Prozent der Restlaufzeit.»

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